Satzung

Unsere Satzung


Auf unserer Gründungsversammlung am 7.11.2015 wurde von den 43 anwesenden Gründungsmitglieder folgende Vereinssatzung beschlossen:

Satzung der Laufsportgemeinschaft Weiher e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.    Der am 7. November 2015 in Ubstadt-Weiher gegründete Verein trägt den Namen „Laufsportgemeinschaft Weiher e.V.“, kurz: „LSG Weiher“.

 

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Ubstadt-Weiher, Ortsteil Weiher, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.

 

3.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

4.    Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V. und des Badischen Leichtathletik-Verbandes e.V. Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung an. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände.

 

5.    Der Verein kann in weiteren Fachverbänden Mitglied werden, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden. § 1 Ziffer 4 gilt dann entsprechend.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1.    Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.    Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.

 

5.    Der Verein arbeitet auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er lehnt Doping als Mittel zur persönlichen Leistungssteigerung kategorisch ab und verlangt von seinen Mitgliedern eine entsprechende Haltung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2.    Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Gesamtvorstands zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/
Vertreterin zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.

 

3.    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Gesamtvorstands delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

 

4.    Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Gesamtvorstand oder stillschweigend, sofern innerhalb von zwei Wochen keine wirksame Ablehnung erfolgt.

 

5.    Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

2.    Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

3.    Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus.

 

4.    Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt, auch wenn sie im Einzelfall kein Stimmrecht haben sollten.

 

5.    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a)    die Mitteilung von Anschriftenänderungen

b)    Änderung der E-Mail Adresse

c)    Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

d)    Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).

 

6.    Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Absatz 5 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1.    Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Einzel­heiten werden in der Beitragsordnung geregelt.

 

2.    Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze besteht von dem dreifachen eines Jahresbeitrages.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

 

2.    Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstands erfolgen. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

 

3.    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzu­teilen.

 

4.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend sein müssen.

 

Ausschließungsgründe sind insbesondere

  • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
  • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

 

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederver­sammlung.

 

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

·       die Mitgliederversammlung

·       der Gesamtvorstand

·       der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

 

2.    Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1.    In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Quartal stattfinden soll. Sie wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. § 8 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

2.    Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

 

3.    Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden oder Kassenwart/in, geleitet.

 

4.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben un­berücksichtigt.

 

5.    Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse über eine Änderung des Zweckes des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben un­berücksichtigt. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, muss diesem entsprochen werden.

 

6.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unter­zeichnen ist.

 

7.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn  10% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Gesamtvorstand beantragen. Ferner kann der Gesamtvorstand jederzeit eine außerordentliche Mitglieder­versammlung einberufen. Er muss dies, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung reicht eine Frist von zehn Kalendertagen.

 

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)    Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Gesamtvorstands

b)    Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen

c)    Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands

d)    Genehmigung des ggf. vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans

e)    Wahl des Vorstands und des Gesamtvorstands.

f)      Wahl der Kassenprüfer/innen

g)    Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

h)    Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG

i)      Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereins­zweckes und Auflösung des Vereins

j)      Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss

k)    Verabschiedung von Vereinsordnungen:

·       Beitragsordnung gem. § 5 Abs. 1

·       Bei Bedarf können noch Vereinsordnungen für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden: Finanzordnung, Geschäftsordnung für die Organe des Vereins, Wahlordnung, Ehrenordnung, Disziplinarordnung.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 10 Gesamtvorstand

1.    Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

a)    dem/der 1. Vorsitzenden

b)    dem/der 2. Vorsitzenden

c)    dem/der Kassenwart/in

d)    dem/der Schriftführer/in

 

2.    Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, wie folgt gewählt:

In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen:

1. Vorsitzende/r und Kassenwart/in

In Jahren mit geraden Jahreszahlen:

2. Vorsitzende/r und Schriftführer/in

Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

Die Mitglieder des Gesamtvorstands bleiben bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.

 

3.    Wählbar in den Gesamtvorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

 

4.    Der Gesamtvorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen hat.

 

5.    Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen. Der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende oder Kassenwart/in, lädt mit angemessener Frist zu diesen ein. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein nach § 26 BGB vertretungs­berechtigtes Mitglied, anwesend sind. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.

 

6.    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstands kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen; dies muss in einer Sitzung erfolgen.

 

7.    Der Gesamtvorstand kann Vereinsmitglieder zu Ressort-, Veranstaltungs- oder Abteilungsleitern berufen. Diese sind unter vorheriger Ankündigung bzw. Ein­ladung auch berechtigt an Sitzungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.

 

8.    Durch Beschluss des Gesamtvorstands können Ausschüsse zur Vorbereitung der Entscheidungen des Gesamtvorstandes gebildet werden. Der Gesamtvorstand beruft die Mitglieder der Ausschüsse.

 

§ 11 Vorstand

1.    Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in.

 

2.    Der/die 1. Vorsitzende ist alleine vertretungsberechtigt, im Übrigen vertreten der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in den Verein gemeinsam.


Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500,00 €, sowie bei Dauer­schuldverhältnissen mit einem Jahresgeschäftswert über 500,00 €, wird der Verein durch den/die 1. Vorsitzende/n und ein weiteres Mitglied des Vorstands gem. § 26 BGB vertreten.


Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.000 € sowie Dauerschuld­verhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 2.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Gesamtvorstands erteilt ist.

 

3.    Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendigen Änderungen der Satzung zu be­schließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungs­änderung in Kenntnis zu setzen.

 

§ 12 Kassenprüfer

1.    Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Die Kassenprüfer werden wie folgt gewählt:

In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen:

Kassenprüfer/in 1

In Jahren mit geraden Jahreszahlen:

Kassenprüfer/in 2

Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

 

2.    Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungs­unterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitglieder­versammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

 

3.    Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassen­prüfer/innen die Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands im Rahmen der Mitglieder­versammlung.

 

4.    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/einer Kassenprüfers/Kassenprüferin kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer/in kommissarisch berufen.

 

§ 13 Haftung

1.    Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außen­verhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auf­wendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

2.    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 14 Datenschutz im Verein

1.    Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

 

2.    Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a)    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b)    Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

c)    Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

d)    Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

e)    Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung, seiner Homepage bzw. in sozialen Netzwerken und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung bzw. Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage und anderen elektronischen Medien.

f)      Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

3.    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 15 Auflösung

1.    Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

 

2.    Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

 

3.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Ubstadt-Weiher, die es unmittelbar und aus­schließlich zur Förderung des gemeinnützigen Sports in Ubstadt-Weiher zu verwenden hat.

 

§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 7. November 2015 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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